1. Am 17. Januar 2001 stellte der srilankische Beschwerdeführer beim Amt für Migration ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Amt für Migration wies das Gesuch am 28. Februar 2001 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer und seine Familie stellten ein Fürsorgerisiko dar. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Wirtschaftsdepartement fristgerecht Verwaltungsbeschwerde. Er beantragte, die Niederlassungsbewilligung sei ihm zu erteilen.
2. Praxisgemäss wird die Niederlassungsbewilligung in der Regel frühestens nach zehnjährigem ununterbrochenem Aufenthalt erteilt. Das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 enthält diesbezüglich zwar keine konkrete Vorschrift. Nach Artikel 11 Absatz 1 ANAV (der Verordnung zu diesem Gesetz) ist aber vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung das bisherige Verhalten der gesuchstellenden Person nochmals eingehend zu prüfen. Angesichts der Tragweite, welche der Niederlassungsbewilligung zukommt, ist eine strenge Prüfung unerlässlich. Insbesondere muss die betreffende Person in geordneten finanziellen Verhältnissen leben und darf somit kein Fürsorgerisiko darstellen. Es wäre fragwürdig, Ausländern eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, bei denen - wenn auch nur potenziell - die Voraussetzungen für die Anordnung von Entfernungsoder Fernhaltemassnahmen gegeben wären (Peter Kottusch, Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art.6 ANAG, in: ZBl 87/1986 S. 518 f.).
3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Niederlassung mit der Begründung verweigert, es bestehe ein Fürsorgerisiko, wenn die ganze Familie in der Schweiz leben würde. Ein Fürsorgerisiko muss dann bejaht werden, wenn der Beschwerdeführer nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Im Kanton Luzern werden bei der Prüfung der Frage, ob genügend finanzielle Mittel vorhanden sind nicht, die für die Sozialhilfe massgebenden SKOS-Richtlinien als Richtschnur herangezogen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 1). Denn wessen Einkommen nicht ausreicht, um das soziale Existenzminimum nach den SKOS-Richtlinien zu decken, kann grundsätzlich Sozialhilfe in Anspruch nehmen und stellt somit ein Fürsorgerisiko dar.
4. Nach den Feststellungen der Vorinstanz beträgt das soziale Existenzminimum für den Beschwerdeführer und seine Familie gemäss den SKOS-Richtlinien monatlich Fr. 3623.-. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu hohe Wohnkosten angerechnet. Für die Wohnungsmiete (inkl. Nebenkosten) müsse er Fr. 650.- pro Monat bezahlen. Die Vorinstanz sei aber von einem Betrag von Fr. 893.- ausgegangen.
4.1 Die Berechnung der finanziellen Mittel bezweckt, ein künftiges Fürsorgerisiko auszuschliessen. Dieser Grundgedanke muss auch bei der Beurteilung des Mietzinses einer Wohnung berücksichtigt werden. Deshalb kann der Mietzins einer Wohnung nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn es möglich und wahrscheinlich ist, auf dem Wohnungsmarkt eine vergleichbare Ersatzwohnung im gleichen Preisrahmen zu finden. Ist der Mietzins so tief, dass dies unmöglich unwahrscheinlich erscheint, so muss bei einem allfälligen Wohnungswechsel mit höheren Mietkosten und somit der Gefahr eines konkreten Fürsorgerisikos gerechnet werden. Um diese Gefahr auszuschliessen, ist bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für den Unterhalt der Familie beim Wohnungsmietzins der mittlere Wohnungsmietzins im Kanton Luzern gemäss der Mietpreis-Strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahre 1996 (Kanton Luzern in Zahlen, Ausgabe 2000, S. 7) heranzuziehen. Bei den Nebenkosten ist ein Richtwert von Fr. 100.- bei 1-31/2 Zimmern, von Fr. 150.- bei 4-51/2 Zimmern und von Fr. 200.- bei 6 und mehr Zimmern einzusetzen. Ist der effektive Mietzins (inkl. Nebenkosten) höher als der mittlere Wohnungsmietpreis samt Nebenkosten, so ist von diesem auszugehen (LGVE 2000 III Nr. 3 E. 3.2)
4.2 Gemäss dem Mietvertrag, den der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegt hat, bezahlt er für eine 2-Zimmer-Wohnung einen monatlichen Mietzins von Fr. 650.- (inkl. Nebenkosten). Nach den Mietpreis-Strukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik 1996 liegt der mittlere Wohnungsmietpreis im Kanton Luzern ohne Nebenkosten für eine 2-Zimmerwohnung bei Fr. 793.-. Dazu kommen Nebenkosten von Fr. 100.-, was den von der Vorinstanz errechneten Betrag von Fr. 893.- ergibt.
4.3 Der Mietzins der Wohnung des Beschwerdeführers ist so tief, dass es nicht einfach erscheint, bei einem allfälligen Wohnungswechsel eine angemessene Wohnung zu finden, die nicht bedeutend mehr kostet. Selbst wenn man nicht vom mittleren Wohnungsmietpreis gemäss der Mietpreis-Strukturerhebung ausgehen wollte, ist es sehr fraglich, ob der Beschwerdeführer bei einem allfälligen Wohnungswechsel für seine dreiköpfige Familie eine Wohnung finden könnte, die unter Einschluss der Nebenkosten weniger als Fr. 800.- kostet. Es ist daher im Folgenden grundsätzlich von dem von der Vorinstanz errechneten sozialen Existenzminimum von Fr. 3623.- auszugehen.
5. Das Einkommen des Beschwerdeführers beziffert die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 28. Februar 2001 auf monatlich Fr. 3413.40 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderzulage). Nach dieser Berechnung ergibt sich ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 209.60. Der Nettolohn des Beschwerdeführers beträgt gemäss der per 1. April 2001 ausgestellten Lohn-Bestätigung seines Arbeitgebers vom 20. März 2001 nunmehr jedoch monatlich Fr. 3542.-. Damit resultiert folglich nach wie vor ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 81.-.
6. Nach neuester Praxis werden 10 Prozent des virtuellen Mietzinses nicht berücksichtigt, wenn der Lebensbedarf die Einnahmen in einem konkreten Fall übersteigt. Damit wird den regionalen Unterschieden (Stadt/Agglomeration; ländliche Gegenden unter sich) bei den Mietzinsen Rechnung getragen. Dadurch reduziert sich das soziale Existenzminimum im vorliegenden Fall um Fr. 89.- und beträgt demnach noch Fr. 3534.-. Es resultiert somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 8.-.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.